7. Februar 2018

AGBs

ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FÜR KUNDEN der HYPRO Weitlaner OG

  1. Allgemeines
    1. Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der HYPRO Weitlaner OG und deren Kunden.
    2. Alle Leistungen (sowohl Warenlieferungen als auch sonstige Leistungen), die von der HYPRO Weitlaner OG für den Kunden erbracht werden, erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese werden durch die Auftragserteilung an uns ausdrücklich anerkannt.
    3. Einkaufsbedingungen des Kunden, die mit unseren Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für uns unverbindlich, auch wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt werden und wir ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen haben.
    4. Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich deklariert sind und gelten, wenn keine anderslautende Frist angegeben ist, 1 Monat ab dem Datum der Ausstellung. Sofern sich wesentliche Faktoren der Preiskalkulation ändern, sind wir grundsätzlich berechtigt, auch verbindlich vereinbarte Preise nach Maßgabe der zusätzlichen Belastungen zu erhöhen.
    5. Die erteilten Aufträge gelten erst dann als von uns angenommen, wenn wir die Annahme schriftlich anerkannt haben oder die Ware liefern bzw. die sonstige Leistung erbringen (konkludente Annahme).
    6. Etwaige Druckfehler, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler sind für uns nicht verpflichtend.

  2. Vertragsabschluss
    1. Zum Vertragsabschluss sind nur Personen berechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in ihrer Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt sind.
    2. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ausdrücklich an.
    3. Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von der HYPRO-Weitlaner OG.

  3. Vertragsdauer (Nur für regelmäßige wiederkehrende Leistungen)
    1. Der Vertrag wird auf ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich um ein weiteres Jahr, falls dieser nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

  4. Lieferung und Versendung
    1. Lieferungen mit unseren eigenen Zustellfahrzeugen erfolgen frei Haus.
    2. Erfolgt die Zustellung mittels Spedition oder Paketdienst, werden die Transportkosten an den Kunden verrechnet, wenn nicht gesondert vereinbart.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bei Annahme auf Vollzähligkeit zu überprüfen. Eine spätere Geltendmachung von quantitativen Mängeln ist ausgeschlossen.

  5. Preise
    1. Die in unseren Preislisten angeführten Preise sind unverbindliche Nettopreise, die nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten.
    2. Die Rechnungen werden nach den am Tag der Auslieferung aus dem Lager/Lieferwerk gültigen Preisen ausgestellt. Sofern sich wesentliche Faktoren der Preiskalkulation, wie Personal-, Material-, Energie-, Fracht- oder Kreditkosten, Steuern, Gebühren oder sonstige öffentliche Abgaben usw. ändern, sind wir grundsätzlich berechtigt, auch verbindlich vereinbarte Preise nach Maßgabe der zusätzlichen Belastung zu erhöhen.
    3. Ist der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen, so werden Verzugszinsen im Sinne des UGB vorgeschrieben. Das Recht, eventuell weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
    4. Normale Büronebenkosten sind mit den Honorarsätzen abgegolten. Vervielfältigungen, Kopien, Sonderausführungen, Kosten für die Beschaffung von zusätzlichen Unterlagen etc. werden zu Selbstkosten weiterverrechnet und gesondert in Rechnung gestellt.
    5. Die durchgeführten Arbeiten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Materialkosten und Zeitaufwand zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer abgerechnet.
    6. Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen werden mit einem Zuschlag von 100% auf den Nettostundenpreis berechnet.
    7. Die Zuschläge für außerhalb der Geschäftszeiten ausgeführten Tätigkeiten berechnet sich wie folgt:
      17:00 Uhr bis 19:00 Uhr: 50% auf den Nettostundenpreis
      19:00 Uhr bis 06:00 Uhr: 100% auf den Nettostundenpreis
    8. Zusätzlicher Zeitaufwand für vom Kunden zu verantwortende Wartezeiten, etwa wegen unzutreffender Angaben, nicht oder nicht rechtzeitig mittgeteilter Zugangsdaten oder aus ähnlichen Gründen, ist mit dem üblichen Stundensatz zu vergüten.

  6. Zahlung
    1. Erfüllungsort für die Zahlungen des Kunden ist Salzburg.
    2. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie ohne unzulässige Abzüge bei uns spätestens am letzten Tag der vereinbarten Zahlungsfrist eintrifft.
    3. Leistet der Schuldner nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so gerät er in Verzug und hat die Folgen zu tragen. Unzulässige Abzüge in Form von vereinbarungswidrigen Skontoabzügen bedeuten Zahlungsverzug, selbst wenn diese Teilleistungen vorläufig von uns angenommen werden.
    4. Skontoabzug ist nur im Falle einer diesbezüglichen ausdrücklichen vertraglichen Einigung zwischen der HYPRO Weitlaner OG und dem Kunden zulässig. Dies gilt ab Annahme der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen auch für jene Geschäftsbeziehungen, in denen die HYPRO Weitlaner OG bisher – obwohl im laufenden Geschäftsverkehr ohne entsprechende Vereinbarung vorgenommene – Skontoabzüge nicht beanstandet haben.
    5. Vorläufiges Schweigen bei Annahme unberechtigterweise um Skonto verminderter Zahlungsbeträge begründet kein generelles Recht auf Skontoabzug.
    6. Alle Zahlungen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zuerst zur Begleichung von Zinsen und Nebenspesen und danach zur Begleichung der ältesten Forderung verwendet.
    7. Zahlungen an unsere Vertreter/ Warenauslieferer werden von uns nur anerkannt, wenn sich der Zahlungsempfänger mit firmenmäßig gefertigter Inkassovollmacht ausweist und die Zahlung auf nummerierter Inkassobestätigung unserer Gesellschaft bescheinigt.

  7. Verzug des Kunden und Rücktritt vom Vertrag
    1. Bei Zahlungsverzug hat der Kunden Verzugszinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mindestens aber und verschuldensunabhängig 10,5% p.a. zu bezahlen.
    2. Unabhängig von einem Verschulden an der Zahlungsverzögerung hat der Käufer sämtliche sonstige Schäden, insbesondere aber außergerichtliche Betreibungs- und Einbringungskosten wie Mahnspesen und Anwaltskosten zur Hereinbringung der Zahlung zu begleichen.
    3. Ausdrücklich vereinbart wird die verschuldensunabhängige Verpflichtung zur Begleichung von Zinseszinsen in Höhe von 8% auf ein Jahr ab Eintritt des Zahlungsverzuges.
    4. Gerät der Kunde in Annahme- oder Erfüllungsverzug oder verschlechtern sich seine Vermögensverhältnisse (insbesondere Zahlungseinstellung, Exekutionsführung in das Vermögen des Kunden, Antrag auf Gewährung eines Moratoriums oder auf Eröffnung eines Konkurses oder Ausgleichsverfahrens) oder erfahren wir erst nach Zustandekommen des Kaufvertrages davon, dass solche schlechten Vermögensverhältnisse bereits bei Kaufvertragsabschluß vorlagen, sind wir vorbehaltlich aller anderen Ansprüche berechtigt, auch nach erfolgter Übergabe der Ware oder Kaufpreisstundung alle Rechnungen mit Rechnungsdatum fällig zu stellen (dies gilt auch wenn eine Stundung vereinbart oder eine Ratenzahlung getroffen worden ist oder Wechsel oder Schecks entgegengenommen worden sind), weiters Lieferungen oder Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers zurückzuhalten, Vorauszahlungen zu verlangen oder von allen Verträgen zurückzutreten sowie sämtliche Verpflichtungen des Käufers gegenüber unserer Gesellschaft – auch aus anderen Rechtsgeschäften – unverzüglich fällig zu stellen und neben Schadenersatz eine Stornogebühr von 10 % des Wertes der vom Rücktritt erfassten Ware zu verlangen.
    5. Die Stornogebühr steht uns zusätzlich zum Schadenersatz zu.
    6. Die Stornierung eines Auftrages durch den Kunden ist nur mit unserer schriftlichen vorherigen Zustimmung möglich.
    7. Ehe wir eine solche schriftliche Zustimmung erteilt haben, sind wir zur Annahme von Rücksendungen nicht verpflichtet. Nehmen wir dennoch Rücksendungen an, gilt dies nicht als Einverständnis mit dem Storno. Der Vertrag bleibt bestehen, der Käufer wird mit den Lagerkosten und allen sonstigen Kosten belastet. Der Käufer wird auch mit den Lagerkosten und sonstigen Kosten belastet, wenn er die Ware nicht, um ein Storno zu erreichen, sondern aus sonstigen Gründen an uns zurücksendet.

  8. Eigentumsvorbehalt, Leihgeräte
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Waren Eigentum der HYPRO Weitlaner OG (Eigentumsvorbehalt). Der Käufer nimmt im Falle der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware den Verkaufserlös als unser Treuhänder entgegen.
    2. Die leihweise zur Verfügung gestellten Dosieranlagen bleiben im Eigentum der HYPRO Weitlaner OG.
    3. Bei einer Beendigung der Geschäftsbeziehung wird die leihweise zur Verfügung gestellte Dosieranlage von unseren Mitarbeitern ordnungsgemäß demontiert. Eine Demontage durch den Kunden ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung gestattet. Entspricht die Dosieranlage nicht dem Zustand, den sie entsprechend einer gewöhnlichen Abnutzung aufzuweisen hat, ist die HYPRO Weitlaner OG berechtigt, den daraus resultierenden Schaden geltend zu machen.

  9. Rücktrittsrecht
    1. Wir behalten uns das Recht vor, Sicherheiten für unsere Gegenleistung zu verlangen, wenn nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt wird, dass sich der Käufer in einer ungünstigen Vermögenslage befindet. Werden diese Sicherheiten nicht binnen vereinbarter Frist geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten (§ 1052 ABGB).

  10. Gewährleistung
    1. Der Kunde ist vor Nutzung der Produkte verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt und die Produktinformationen, zu erhalten bei den Mitarbeitern der HYPRO Weitlaner OG und die auf dem Produkt angebrachten Sicherheits- und Bedienungsanweisungen zu lesen und zu befolgen.
    2. Dosieranlagen werden von HYPRO Weitlaner OG Mitarbeitern eingestellt. Diese dürfen von den Kunden weder verstellt noch mit nicht HYPRO Produkten verwendet werden.
    3. Für die notwendige Desinfektion bei Waschprogrammen hat der Kunde durch laufende Überprüfungen sicherzustellen, dass die von ihm verwendeten Wasch- und Geschirrspülmaschinen die vorgeschriebenen Temperaturen tatsächlich erreichen. Wird die vorgeschriebene Temperatur nicht erreicht, erfolgt keine oder nur eine mangelhafte Desinfektion. Bei Nichteinhaltung verliert der Kunde jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegenüber HYPRO Weitlaner OG.
    4. Der Kunde verpflichtet sich, die Ware bei Entgegennahme unverzüglich auf Mangelfreiheit zu prüfen und bei Feststellung von Mängeln, umgehend (jedenfalls binnen einer Woche) die HYPRO Weitlaner OG darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen (Mängelrüge).
    5. Sollte der Kunde zu einem späteren Zeitpunkt feststellen, dass die Ware mangelhaft ist (versteckter Mangel), so ist er verpflichtet, die HYPRO Weitlaner OG sofort nach Entdeckung desselben zu informieren.
    6. Unterlässt es der Kunde, einen Mangel rechtzeitig, schriftlich anzuzeigen, gilt die Ware als genehmigt und es entfällt der Anspruch auf Gewährleistung und Schadenersatz.
    7. Der HYPRO Weitlaner OG muss Gelegenheit gegeben werden, die Beanstandung nachzuprüfen. Der Kunde ist verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung der beanstandeten Ware auf eigene Kosten zu sorgen.
    8. Die Rücksendung der mangelhaften Ware hat nach den gesetzlichen Vorschriften zu erfolgen.
    9. Als Mangel an der Ware zählen nicht Schäden, die der Kunde durch unsachgemäße oder vertragswidrige Behandlung oder Lagerung verursacht hat. Ausschlaggebend für die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit sind die Angaben des Herstellers der Ware (für Chemikalien u.a. die jeweils gültigen Sicherheitsdatenblätter).
    10. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Teile, die einer natürlichen Abnützung unterliegen.
    11. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Erhalt der Ware zu laufen.
    12. Die Gewährleistung erlischt in jedem Fall bei Eingriffen, Reparaturen oder Reparaturversuchen des Käufers oder nicht von der HYPRO Weitlaner OG autorisierter Dritter.
    13. Beim Kauf von gebrauchten Waren besteht für den Kunden kein Anspruch auf Gewährleistung.
    14. Etwaige zusätzliche vertragliche Garantievereinbarungen für Reinigungsmaschinen und -automaten bleiben von dieser Regelung unberührt.

  11. Schädlingsbekämpfung bzw. -kontrolle
    1. Bei der Schädlingsbekämpfung wird von der HYPRO-Weitlaner OG neben der Wirksamkeit der Bekämpfung besondere Augenmerk auf die Sicherheit für die Gesundheit von Mensch und Haustieren gelegt.
    2. Die bei der Mäuse- und Rattenbekämpfung zum Einsatz kommenden Präparate werden entweder direkt in speziellen, gekennzeichneten Köderboxen oder für Tier und Mensch primär unerreichbar ausgelegt.
    3. Hunde und Katzen erreichen die Köder nicht.
    4. Unter besonderen Umständen und mit der nötigen Hartnäckigkeit ist es z.B. für unbeaufsichtigte Kinder jedoch möglich, die Köder zu erreichen. Daher wird dem Auftraggeber mit Leistungsbeginn eine Übersicht zur Verfügung gestellt, aus der hervorgeht, wo diese Präparate ausgebracht werden.
    5. Wir weisen Sie darauf hin, dass v.a. Kindern zu diesen Bereichen für die Zeit der Bekämpfung kein unbeaufsichtigter Zugang gewährt werden darf.
    6. Auch die Aufklärung des Betriebspersonals ist gegebenenfalls Verantwortung des Kunden. Im Vergiftungsfalle ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen.

  12. Schädlingsbekämpfung bzw. -kontrolle
    1. Im Rahmen von Serviceverträgen schuldet der Kunde die regelmäßige Kontrolle und anlassbezogene Behandlung aller vertragsgegenständlichen Örtlichkeiten in Hinsicht auf die vertraglich bezeichneten Schädlinge bzw. sonstigen Gefährdungen.
    2. Die Intervalle der einzelnen Servicetermine bestimmen sich nach den vertraglich vorgesehenen Fristen.
    3. Die konkreten Servicetermine werden zwischen Kunden und der HYPRO Weitlaner OG vor der in Aussicht genommen Inspektion kurzfristig telefonisch abgestimmt.
    4. Kommt es zu keiner Einigung, ist die HYPRO-Weitlaner OG berechtigt, dem Kunden schriftlich einen verbindlichen Termin, der auch angemessen außerhalb der normalen Bürostunden liegen kann, mitzuteilen.
    5. Zwischen dem Zugang der Terminbestimmung und der Ausführung der Arbeiten müssen mindestens zehn Werktage liegen.
    6. Die HYPRO-Weitlaner OG ist berechtigt, den Preis nach Ablauf eines Verbraucherpreisindizes des statistischen Bundesamts anzuheben.
    7. Die HYPRO-Weitlaner OG wird eine Preiserhöhung dem Kunden spätestens vier Wochen vor dem Ende des der Anhebung vorausgehenden Abrechnungszeitraums anzeigen.
    8. Im Falle einer solchen Preisanhebung steht dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Ablauf des Abrechnungszeitraums zu.

  13. Haftungsbeschränkung
    1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Die HYPRO Weitlaner OG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet die HYPRO Weitlaner OG nicht für den entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Soweit die vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
    2. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder ein Personenschaden vorliegt.

  14. Datenschutz
    1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine, der HYPRO Weitlaner OG im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden persönlichen Daten, elektronisch gespeichert und verarbeitet werden.
    2. Es wird darauf hingewiesen, dass im Sinne dieser Bestimmung ermittelte Daten für Zwecke der Leistungserbringung, insbesondere zum Zweck der Auftragsabwicklung und der Buchhaltung erhoben und verarbeitet werden.

  15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    1. Erfüllungsort ist – sofern nicht anderslautend vereinbart – 5771 Leogang, Gerichtsstand ist das Landesgericht Salzburg.
    2. Für alle Streitigkeiten, die sich möglicherweise aus diesem rechtlichen Verhältnis ergeben, ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen anzuwenden. Die Anwendung von UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

  16. Salvatorische Klausel
    1. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem Grund auch immer, nichtig sein, bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausnahmslos der schriftlichen Bestätigung.

HYPRO Weitlaner OG, FN 477574s
Ecking 26
5771 Leogang

07.02.2018